Zuwiederhandlung |
Tilgungsfrist FAER |
Ordungswiedrichkeiten |
mit 1Punkt 2 Jahre und 6 Monate |
Mit 2 Punkten 5 Jahre |
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Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (FE) oder ohne isolierte Sperre |
5 Jahre |
verwaltungsbehördliche Verbote oder Beschränkungen ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen |
5 Jahre |
Fahreignungsseminar |
5 Jahre |
Straftaten mit Entziehung der FE oder mit isolierter Sperre |
10 Jahre |
verwaltungsbehördliche Entscheidungen über die Entziehung oder Versagung einer FE oder bei Verzicht auf die FE |
10 Jahre |
* bei Ordnungswidrigkeiten, die nur aufgrund eines Fahrverbotes im FAER gespeichert werden (§ 28 Abs. 3 Buchstabe b StVG), ohne dass sie in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind, beträgt die Tilgungsfrist ebenfalls 2 Jahre und 6 Monate. Eine Bewertung mit Punkten unterbleibt in diesen Fällen. |